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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbAbfS – Abfallvermeidung und Verwertung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgung hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und deren Schadstoffgehalt so gering wie möglich und zumutbar zu halten. Gebrauchstaugliche Gegenstände sollen einer Wiederverwendung zugeführt werden. Die zur Verwertung geeigneten Abfälle sind bereits an den Anfallorten entsprechend dem jeweiligen Verwertungsweg getrennt zu halten. Die Stadt berät Bürger und Inhaber von Gewerbebetrieben über die Möglichkeit zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen; hierzu bestellt sie Abfallberater.

(2) Die Stadt wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in ihren Dienststellen und Einrichtungen und bei ihrem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben sowie bei Veranstaltungen in ihren Einrichtungen und auf ihren Grundstücken darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht; bei solchen Veranstaltungen sollen Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren Behältnissen und mit wieder verwendbarem Geschirr und Besteck angeboten werden, sofern nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.

(3) Die Stadt unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung.

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