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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbAbfS – Begriffsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

Im Sinne dieser Satzung sind

1) Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

2) Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

3) Gewerbeabfälle Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abfälle aus industrieller und gewerblicher Produktion sowie aus geschäftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit.

4) Gewerbliche Siedlungsabfälle Gewerbeabfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.

5) Beschäftigte Alle in einem anderen Herkunftsbereich als privaten Haushaltungen Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende). Vollzeitarbeitskräfte entsprechen einem Beschäftigten, Teilzeitarbeitskräfte werden entsprechend angerechnet.

6) Haushaltsübliche Mengen Abfallmengen in einem Umfang, bei dem das Verhältnis der Größe der bereitgestellten Restmülltonne zur entsorgenden Wertstoffmenge dem üblichen Verhältnis eines privaten Haushaltes entspricht.

7) Bioabfälle Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen: Hierunter fallen unter anderem Abfälle von Obst und Gemüse, gekochte und ungekochte Speisereste, verdorbene und verschimmelte Lebensmittel, Brot- und Gebäckreste, Fleisch- und Wurstreste sowie gekochte Knochen, Kaffeefilter und Teebeutel, Eierschalen, Käse-, Quark- und Joghurtreste, Küchenfette, Küchenrolle, Haare, Federn und Holzwolle Garten- und Grünabfälle aus privaten Haushaltungen Keine Bioabfälle sind unter anderem: Rohes Fleisch, Windeln, Hunde- und Katzenkot, Holzasche, Grillkohlasche, Zigarettenkippen, Verpackungen, Staubsaugerbeutel, behandeltes Holz, Flüssigkeiten

8) Sperrmüll Abfälle, die in privaten Haushaltungen bei üblicher Haushaltsführung anfallen und infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht von den zugelassenen Restmülltonnen aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren, insbesondere Haushaltsgegenstände, Möbel und Haushaltsgroßgeräte. Nicht dazu gehören unter anderem: Abfälle aus Bau-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten sowie Fahrzeuge, wie Mopeds oder Mofas, oder Fahrzeugteile oder Fahrzeugzubehör, wie Reifen oder Stoßfänger

9) Gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen Darunter fallen unter anderem Abfälle, die umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder gefährliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von allen anderen Abfallarten zu entsorgen sind, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel sowie damit behandelte Produkte, Chemikalienreste, Batterien und Akkumulatoren, Leuchtmittel, Säuren, Laugen sowie Salze

10) Restabfall Die restlichen Abfälle, welche bei einer sorgfältigen Abfalltrennung und Nutzung aller bereit gestellter getrennter Erfassungs- und Sammelsysteme zur Beseitigung anfallen. Im Restabfall dürfen keine verwertbaren Abfälle, für die im Bring- oder Holsystem eine getrennte Sammlung besteht und keine gefährlichen Abfälle enthalten sein.

11) Grundstück Jedes räumlich zusammenhängende und einem gesamten Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist.

12) Grundstückseigentümer Eigentümer von Grundstücken sowie Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

13) öffentliche Abfallentsorgung Diese umfasst die Verwertung und Beseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle.

  • a) Nahrungs- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen: Hierunter fallen unter anderem Abfälle von Obst und Gemüse, gekochte und ungekochte Speisereste, verdorbene und verschimmelte Lebensmittel, Brot- und Gebäckreste, Fleisch- und Wurstreste sowie gekochte Knochen, Kaffeefilter und Teebeutel, Eierschalen, Käse-, Quark- und Joghurtreste, Küchenfette, Küchenrolle, Haare, Federn und Holzwolle
  • b) Garten- und Grünabfälle aus privaten Haushaltungen
  • c) Keine Bioabfälle sind unter anderem: Rohes Fleisch, Windeln, Hunde- und Katzenkot, Holzasche, Grillkohlasche, Zigarettenkippen, Verpackungen, Staubsaugerbeutel, behandeltes Holz, Flüssigkeiten
  • a) Abfälle, die in privaten Haushaltungen bei üblicher Haushaltsführung anfallen und infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht von den zugelassenen Restmülltonnen aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren, insbesondere Haushaltsgegenstände, Möbel und Haushaltsgroßgeräte.
  • b) Nicht dazu gehören unter anderem: Abfälle aus Bau-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten sowie Fahrzeuge, wie Mopeds oder Mofas, oder Fahrzeugteile oder Fahrzeugzubehör, wie Reifen oder Stoßfänger

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