(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:
1) die Förderung der Abfallvermeidung,
2) die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3) Recycling (stoffliche Verwertung),
4) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
5) die Beseitigung von Abfällen.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellenlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.
(3) Zu den Aufgaben gehören die Information und die Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).
(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.