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Zitierfest

RgbSeniorenRL · Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit

Nummer 4 RgbSeniorenRL – Art und Umfang der Zuwendung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.11.2022.

Zuwendungen sind Haushaltsmittel der Stadt Regensburg, die als freiwillige Leistungen (ohne Rechtsanspruch) der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter verbindlich festgeschriebener oder vereinbarter Zwecke einmalig und/oder laufend (z. B. Personal- und Sachkosten) zur Verfügung gestellt werden. Keine Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie sind unter anderem Leistungen, auf die bereits ein dem Grund und der Höhe nach durch Rechtsvorschrift unmittelbar begründeter Anspruch besteht. Keine Zuwendungen stellen hierbei auch Entgelte von Verträgen für gleichwertige Gegenleistungen dar. Zuwendungen können auch Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen und damit dem grundsätzlichen Verbot des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen. In solchen Fällen kann die Ausreichung der Zuwendung ggf. nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 betreuende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erfolgen.

Für die Gewährung der Förderung bestehen zwei Förderwege. Die Zuwendung wird mit Beginn des Projektes für das laufende Kalenderjahr beantragt (Förderweg 1). Die Zuwendung kann jedoch auch jährlich rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr für bereits begonnene Projekte gewährt werden (Förderweg 2).

Die Bewilligung erfolgt stets für ein Kalenderjahr. Eine Verlängerung kann grundsätzlich beantragt werden.

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt Regensburg und der im städtischen Haushalt bereitgestellten Mitteln. Gegebenenfalls können daher bei Ausschöpfung der entsprechend hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht alle Projekte bei der Verteilung der Zuwendungen berücksichtigt werden. Die Auswahl zwischen den förderfähigen Projekten erfolgt nach Bedarfen in den jeweiligen Stadtteilen.

Förderfähige Ausgaben sind pro Projekt und pro Kalenderjahr:

Personalkosten max. 8.000,00 Euro

Sachkosten max. 5.000,00 Euro

Raumkosten max. 5.000,00 Euro

Die oben genannten Kosten sind zuwendungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind.

Bei den Personalkosten können nur Personalausgaben für Beschäftigte, die mit der Umsetzung des zu fördernden Projektes bzw. dem Betrieb der zu fördernden Institution befasst sind, berücksichtigt werden.

Ein Eigenanteil von mind. 20 % ist im Finanzierungsplan nachzuweisen.

Eine Zuwendung kann nur für Projekte ab dem 01.07.2019 beantragt werden. Projekte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie im Jahr 2019 durchgeführt wurden, die die Voraussetzungen einer Zuwendung erfüllen, können ab dem 01.07.2019 gefördert werden. Bereits vor dem 01.07.2019 entstandene grundsätzlich förderfähige Ausgaben können jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.

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