Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.
RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
§ 13f RDG – Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.
Rechtsprechung zu § 13f RDG
Eine Entscheidung zitiert § 13f RDG.
BGH, Versäumnisurt. v. 07.12.2022 – VIII ZR 81/21 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Zivilsenat
Leitsatz: Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
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