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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 13e RDG – Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13e RDG verweisen

  • § 13c RDG – Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

Rechtsprechung zu § 13e RDG

7 Entscheidungen zitieren § 13e RDG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.02.2025 – VIII ZR 138/23 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der …
  • BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 278/23 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN).
  • BGH, Versäumnisurt. v. 07.12.2022 – VIII ZR 81/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
  • BGH, Urt. v. 01.07.2026 – VIII ZR 125/23 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Beruft sich der Vermieter für die Zulässigkeit der im Vormietverhältnis vereinbarten Miethöhe (§ 556e Abs. 1 BGB) auf einen Ausnahmetatbestand nach §§ 556e, 556f BGB, kommt es für die Bestimmung der im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB geschuldeten Vormiete auch dann allein darauf an, ob der betreffende Ausnahmetatbestand der Sache nach vorliegt und die Höhe der vereinbarten Vormiete danach zulässig …
  • BGH, Urt. v. 01.07.2026 – VIII ZR 211/23 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB - die Erteilung von Auskunft über die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach §§ 556e, 556f BGB maßgeblichen Tatsachen begehrt wird, kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Vermieter sei - wegen eines Verstoßes gegen seine vorvertragliche Auskunftspflicht (§ 556g Abs. 1a …
  • BGH, Urt. v. 01.07.2026 – VIII ZR 50/23 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden.

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