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Zitierfest

RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 13g RDG – Umgang mit Fremdgeldern

Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13g RDG verweisen