Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
§ 13g RDG – Umgang mit Fremdgeldern
Amtliche Fassung, Stand 10.03.2023.