Zum Inhalt springen
Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 9 PStG – Beurkundungsgrundlagen

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.

(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 PStG verweisen

  • § 12 PStG – Anmeldung der Eheschließung
  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland

Rechtsprechung zu § 9 PStG

2 Entscheidungen zitieren § 9 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e · 31. Zivilsenat

    Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung - Pakistan

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.07.2024 – 11 Wx 994/24 · 11. Zivilsenat

    Zweifelsvorlage des Standesamts (Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt)

Weitere Entscheidungen zu § 9 PStG suchen