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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 10 PStG – Auskunfts- und Nachweispflicht

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können.

(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.

(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen.

(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 PStG verweisen

  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland

Rechtsprechung zu § 10 PStG

2 Entscheidungen zitieren § 10 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.04.2024 – 11 Wx 340/24 · 11. Zivilsenat

    Zweifelsvorlage des Standesamts zu einem Geburtseintrag

  • OLG München, Beschl. v. 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e · 31. Zivilsenat

    Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung - Pakistan

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