Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 25 PStG – Person mit ungewissem Personenstand
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 25 PStG verweisen
- § 26 PStG – Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Rechtsprechung zu § 25 PStG
4 Entscheidungen zitieren § 25 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 265/17 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsdatum alle einzutragenden Personenstandsmerkmale fest oder können diese aufgeklärt werden, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen. 2. Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung des Personenstands nach § 25 PStG hat in diesem Fall …
BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 266/17 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019, XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1).
BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 267/17 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019, XII ZB 265/17, BGHZ 221, 1).
BGH, Beschl. v. 25.08.2021 – XII ZB 442/18 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt. 2. Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption. 3. Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht …