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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 15 ProdHaftG – Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 15 ProdHaftG

5 Entscheidungen zitieren § 15 ProdHaftG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2013 – VI ZR 328/11 · 6. Zivilsenat

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des nationalen arzneimittelrechtlichen Haftungssystems unter Beachtung der Produkthaftungsrichtlinie

  • OLG München, Beschl. v. 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e · 14. Senat

    Auskunftsanspruch nach § 84a AMG und Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden

  • OLG München, Vfg v. 12.12.2024 – 14 U 3100/24 e · 14. Zivilsenat

    Schadensersatzansprüche wegen Corona-Schutzimpfung (Comirnaty)

  • BGH, Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die vom Hersteller P. beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161; Fortführung von BGH …
  • BVerwG, Urt. v. 14.07.2021 – 3 C 2/20 · 3. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Informationen und Auskünfte zu durchgeführten Risikobewertungen nach § 22 Abs. 3 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) erstreckt sich nicht auf Daten und Unterlagen, die die zuständige Bundesoberbehörde im Verfahren der Risikobewertung nicht angefordert oder sonst herangezogen hat und die für das Ergebnis der Risikobewertung nicht relevant sind.

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