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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 10 ProdHaftG – Haftungshöchstbetrag

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

(1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.

(2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 ProdHaftG verweisen