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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 ProdHaftG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 ProdHaftG

Eine Entscheidung zitiert § 11 ProdHaftG.

  • BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. 2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. 3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität …

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