Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte
§ 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.
Verweise
Vorschriften, die auf § 11 ProdHaftG verweisen
- § 17 ProdHaftG – Erlaß von Rechtsverordnungen
Rechtsprechung zu § 11 ProdHaftG
Eine Entscheidung zitiert § 11 ProdHaftG.
BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor. 2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität. 3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität …