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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 118 PolG BW – Fachaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Fachaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium. Nimmt der Polizeivollzugsdienst Aufgaben nach § 105 Absatz 2 oder 4 oder auf Weisung der Polizeibehörden wahr, führen die Kreispolizeibehörden, die Regierungspräsidien und die fachlich jeweils zuständigen Ministerien die Fachaufsicht.

(2) Das Landeskriminalamt führt die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit unbeschadet der Befugnisse der übrigen zur Fachaufsicht zuständigen Stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118 PolG BW verweisen