Die Dienstaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 117 PolG BW – Dienstaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 117 PolG BW verweisen
- § 130 PolG BW – Durchführungsvorschriften
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