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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 117 PolG BW – Dienstaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Dienstaufsicht über die Polizeidienststellen sowie das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei führt das Innenministerium.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 PolG BW verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 117 PolG BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 117 PolG BW? Zitiere den Wortlaut.“

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