(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
- 1. die regionalen Polizeipräsidien,
- 2. das Polizeipräsidium Einsatz,
- 3. das Landeskriminalamt.
(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
- 1. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
- 2. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.