Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 114 PolG BW – Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.