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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 114 PolG BW – Regelung der örtlichen Zuständigkeit für überörtliche polizeiliche Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Kann eine polizeiliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so wird die Zuständigkeit von der Behörde geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden führt.