Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.
POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993
§ 99 POG RP – Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.