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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 99 POG RP – Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.