Zum Inhalt springen
Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 100 POG RP – Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Polizeibeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Gebiet des Landes vorzunehmen, sie leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks der Polizeibehörde, der sie zugeteilt sind, oder innerhalb des Aufgabenbereichs der Polizeieinrichtung, der sie angehören.

(2) Trifft ein Polizeibeamter außerhalb dieses Dienstbezirks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle, der er nicht zugeteilt ist, so gelten die Maßnahmen als solche dieser Stelle. In den übrigen Fällen gelten die Maßnahmen als solche der Stelle, der er zugeteilt ist. Die örtlich und sachlich zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht offensichtlich unbedeutend sind, unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 100 POG RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 100 POG RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten