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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 21 POG RP – Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Durchsuchungen bedürfen, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Polizeibeamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchführung schriftlich zu bestätigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 POG RP verweisen

  • § 9 POG RP – Allgemeine Befugnisse
  • § 11a POG RP – Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
  • § 12a POG RP – Meldeauflagen
  • § 13 POG RP – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
  • § 18 POG RP – Durchsuchung und Untersuchung von Personen
  • § 25 POG RP – Beendigung der Sicherstellung, Kosten
  • § 31 POG RP – Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
  • § 32a POG RP – Elektronische Aufenthaltsüberwachung
  • § 34 POG RP – Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung
  • § 37 POG RP – Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
  • § 43 POG RP – Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

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