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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 19 POG RP – Durchsuchung von Sachen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die Polizei kann außer in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  • 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 18 durchsucht werden darf,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
  • a) in Gewahrsam genommen werden darf,
  • b) widerrechtlich festgehalten wird oder
  • c) hilflos ist,
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
  • 4. sie sich an einem der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
  • 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
  • 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, kann die Polizei die Daten durchsehen, soweit dies zur

  • 1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder
  • 2. vorbeugenden Bekämpfung von schweren oder besonders schweren Straftaten

erforderlich ist. Hierbei können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit ohne die Überwindung von zusätzlichen Zugangsbeschränkungen von dem elektronischen Speichermedium aus auf sie zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Eine zusätzliche Zugangsbeschränkung liegt nicht vor, wenn die Zugangsdaten in dem elektronischen oder einem anderen elektronischen oder analogen Speichermedium des Betroffenen der Maßnahme gespeichert sind. § 45 Abs. 1 und § 46 gelten entsprechend. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.

(3) Bei der Durchsuchung von Sachen und elektronischen Speichermedien hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

(4) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c und Nr. 3 zu.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 POG RP verweisen

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