In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen geführt.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 54c PBefG – Verkehrsunternehmensdatei
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.