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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 54c PBefG – Verkehrsunternehmensdatei

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen geführt.