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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 55 PBefG – Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 55 PBefG

3 Entscheidungen zitieren § 55 PBefG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 32/20 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 55 Satz 1 PBefG verpflichtet zur Durchführung eines Vorverfahrens bei der Anfechtung aller Verwaltungsakte nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VwGO); Entsprechendes gilt bei Klagen auf Vornahme solcher Verwaltungsakte (§ 68 Abs. 2 VwGO), jeweils vorbehaltlich der in § 55 Satz 2 PBefG genannten Ausnahmen. Eine Befugnis, hiervon Abweichendes zu regeln, hat …
  • BayVGH, Beschl. v. 07.09.2026 – 11 CS 26.1442 · 11. Senat

    Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit, unzureichende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung, Widerruf der …

  • BayVGH, Beschl. v. 07.08.2026 – 11 CS 26.1088 · 11. Senat

    Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren

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