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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 54b PBefG – Risikoeinstufung

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird.

Rechtsprechung zu § 54b PBefG

2 Entscheidungen zitieren § 54b PBefG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 · 11. Senat

    Umfang der Einsichtnahme im Rahmen der Aufsichtskontrolle eines Mietwagenunternehmers

  • BayVGH, Beschl. v. 22.07.2024 – 11 CS 24.764 · 11. Senat

    Erfolglose Beschwerde gegen angeordnete Betriebsprüfung bei einem Mietwagenunternehmer

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