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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 54a PBefG – Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

  • 1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
  • 2. von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54a PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 54a PBefG

6 Entscheidungen zitieren § 54a PBefG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LAG München, Beschl. v. 19.09.2025 – 2 GLa 16/25 · 2. Kammer

    Übermittlung personenbezogener Arbeitnehmerdaten an Aufsichtsbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen nach dem PBefG

  • BayVGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 · 11. Senat

    Umfang der Einsichtnahme im Rahmen der Aufsichtskontrolle eines Mietwagenunternehmers

  • BayVGH, Beschl. v. 22.07.2024 – 11 CS 24.764 · 11. Senat

    Erfolglose Beschwerde gegen angeordnete Betriebsprüfung bei einem Mietwagenunternehmer

  • BayVGH, Beschl. v. 31.03.2025 – 11 C 23.1073 · 11. Senat

    Ablehnung der der Genehmigung zum Mietwagenverkehr

  • BayVGH, Beschl. v. 07.09.2026 – 11 CS 26.1442 · 11. Senat

    Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit, unzureichende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung, Verstöße gegen die Rückkehrpflicht, Verstöße gegen die Pflicht zur Annahme von Aufträgen am Betriebssitz, Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung, Widerruf der …

  • BayVGH, Beschl. v. 07.08.2026 – 11 CS 26.1088 · 11. Senat

    Widerruf von Mietwagengenehmigungen wegen Unzuverlässigkeit - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren

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