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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 125 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 125 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 125 PatG

2 Entscheidungen zitieren § 125 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMA

  • BPatG, Beschl. v. 16.04.2012 – 4 ZA (pat) 35/11 · 4. Senat

    Leitsatz: Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren 1. Im Verfahren des Nichtigkeitssenats über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist wegen der seit 1.1.2002 geltenden Fassung des § 574 Abs. 1 ZPO nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. 2. Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung der Senate des Bundespatentgerichts zu der …

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