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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 120 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 PatG verweisen