Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
PatG · Patentgesetz
§ 120 PatG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.