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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 12 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.

(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 PatG

12 Entscheidungen zitieren § 12 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.09.2009 – Xa ZR 18/08 · 10a. Zivilsenat

    Leitsatz: Füllstoff PatG § 12 Ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG ist in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt wurde.
  • BPatG, Urt. v. 29.04.2014 – 4 Ni 21/12 (EP) · 4. Senat

    Leitsatz: System zur Umpositionierung von Zähnen 1. Der Kategoriewechsel von einer Vorrichtung auf ein Herstellungsverfahren ist unzulässig, da – anders als bei der Verwendung einer Vorrichtung – der Schutzbereich des erteilten Patents im Hinblick auf den nur bei Vorrichtungen möglichen Schutz von Vorbenutzungen (§ 12 PatG) erweitert wird. 2. Umfasst der auf ein System mehrerer Instrumente gerichtete …
  • BGH, Urt. v. 12.06.2012 – X ZR 131/09 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Desmopressin 1. Die nach § 12 Abs. 1 PatG für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts erforderliche Benutzung oder Veranstaltung setzt voraus, dass der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt hat. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv erkannt worden ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung …
  • BGH, Urt. v. 20.06.2023 – X ZR 61/21 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Faserstoffbahn 1. Die Modifikation eines vorbenutzten Gegenstandes, der alle Merkmale eines unabhängigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusters verwirklicht, kann auch dann von einem Vorbenutzungsrecht gedeckt sein, wenn der vorbenutzte Gegenstand weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob lediglich die …
  • BGH, Urt. v. 14.05.2019 – X ZR 95/18 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Schutzverkleidung 1. Dem Vorbenutzer kann eine Modifikation der vorbenutzten Ausführungsform nicht nur dann verwehrt sein, wenn sie erstmals in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreift, sondern auch dann, wenn bereits die Vorbenutzung der erfindungsgemäßen Lehre entspricht, die angegriffene Ausführungsform diese aber in einer anderen Ausgestaltung oder …
  • BGH, Urt. v. 22.05.2012 – X ZR 129/09 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Nabenschaltung III 1. Die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts der Übertragung des (gesamten) Betriebs gleich. 2. Der Übergang eines Vorbenutzungsrechts zusammen mit einem Betriebsteil ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden …

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