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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 118 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

  • 1. die Parteien zustimmen oder
  • 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 118 PatG

4 Entscheidungen zitieren § 118 PatG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 17.09.2024 – X ZR 82/23 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Slice-Segmente 1. Die Priorität einer früheren Anmeldung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die spätere Anmeldung ein zusätzliches Ausführungsbeispiel enthält, bei dem zwar einzelne Begriffe des Patentanspruchs in abweichendem Sinne verwendet werden, das aber auch nach dem ursprünglichen Begriffsverständnis unter den Patentanspruch fällt. 2. Dies gilt auch dann, wenn das zusätzliche …
  • BGH, Zwischenurt. v. 24.05.2022 – X ZR 82/21 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren 1. Eine qualifizierte Signatur, die sich auf den gesamten Inhalt einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Nachricht einschließlich der darin enthaltenen Dateien bezieht, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV. 2. § 4 Abs. 2 ERVV ist im Anwendungsbereich der Verordnung über den …
  • BGH, Urt. v. 08.08.2017 – X ZR 87/15 · 10. Zivilsenat

    Patentnichtigkeitssache: Zulässigkeit der Beschränkung eines Patents

  • BPatG, Urt. v. 11.12.2014 – 7 Ni 32/14 (EP) · 7. Senat

    Leitsatz: Extrudierte Platte 1. Die Aussetzung eines beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahrens kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil eine weitere, gegen dasselbe Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage im Berufungsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Insoweit besteht keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 148 ZPO; allein die tatsächlichen Möglichkeiten …

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