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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 109 PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 PatG verweisen

Rechtsprechung zu § 109 PatG

44 Entscheidungen zitieren § 109 PatG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 29.06.2010 – 6 W (pat) 327/06 · 6. Senat

    Leitsatz: Kosten der Rechtsbeschwerde 1. Verweist der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurück, hat das Bundespatentgericht neben der Frage einer Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG gegebenenfalls auch zu prüfen, ob eine Nichterhebung …
  • BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – X ZB 8/10 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Telefonsystem 1. Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht . 2. Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und …
  • BPatG, Beschl. v. 19.08.2010 – 9 W (pat) 339/05 · 9. Senat

    Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für Rechtsbeschwerdeverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren

  • BPatG, Beschl. v. 19.08.2010 – 9 W (pat) 349/05 · 9. Senat

    Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für Rechtsbeschwerdeverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren

  • BPatG, Beschl. v. 19.08.2010 – 9 W (pat) 347/05 · 9. Senat

    Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für Rechtsbeschwerdeverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren

  • BGH, Beschl. v. 27.06.2007 – X ZB 6/05 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Informationsübermittlungsverfahren II PatG § 21 Abs. 2 Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält …

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