Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 99 PAG – Beschwerde, Rechtsbeschwerde

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 bis 69 FamFG statt. Über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte entscheiden die Landgerichte.

(2) Gegen die im zweiten Rechtszug in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen der Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 70 bis 74a FamFG statt. Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) nach Maßgabe des § 75 FamFG statt. § 62 FamFG gilt entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht. Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gilt entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 99 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten