Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 90 PAG – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Über die Entschädigungsansprüche nach Art. 87 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der ZPO.

(2) Über die Erstattungsansprüche nach Art. 88 und die Ersatzansprüche nach Art. 89 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 90 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 90 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten