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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 89 PAG – Ersatzanspruch

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Hat der nach Art. 87 Abs. 6 entschädigungspflichtige Polizeiträger keinen Erstattungsanspruch nach Art. 88, so kann er von der nach Art. 7 oder 8 verantwortlichen Person Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.

(2) Hat die nach Art. 88 erstattungspflichtige Körperschaft ihre Verpflichtung erfüllt, so kann sie von dem nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 89 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 89 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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