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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 9 PAG – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme werden von den nach Art. 7 oder 8 Verantwortlichen Kosten erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 9 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 9 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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