Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 85 PAG – Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schußwaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter anzusehen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 85 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 85 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten