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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 77 PAG – Rechtliche Grundlagen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die Art. 78 bis 86 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 77 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 77 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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