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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 82 PAG – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  • 1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  • 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3. sich töten oder verletzen wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 82 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 82 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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