Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3. sich töten oder verletzen wird.