Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
PAG · Polizeiaufgabengesetz
Art. 80 PAG – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 80 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 80 PAG? Zitiere den Wortlaut.“