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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 66 PAG – Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 66 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 66 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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