Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.
PAG · Polizeiaufgabengesetz
Art. 66 PAG – Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 66 PAG? Zitiere den Wortlaut.“