Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 24 BayDSG – Videoüberwachung (zu Art. 6 DSGVO)

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,

  • 1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen, öffentlicher Verkehrsmittel, von Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
  • 2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Dienstgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Dabei ist der Verantwortliche anzugeben, soweit dieser nicht aus den Umständen hervorgeht.

(3) Die Daten dürfen für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind, für einen anderen Zweck nur, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.

(4) Die nach Abs. 1 erhobenen und gespeicherten Daten sowie daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Erhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

(5) Öffentliche Stellen haben ihrem behördlichen Datenschutzbeauftragten unbeschadet des Art. 35 Abs. 2 DSGVO rechtzeitig vor dem Einsatz einer Videoüberwachung den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Abs. 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Rechtsprechung zu Art. 24 BayDSG

Eine Entscheidung zitiert Art. 24 BayDSG.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 6 B 66/23 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Art. 79 Abs. 1 DSGVO schließt die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Datenverarbeitung im Bereich der kommunalen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge - hier durch Videoüberwachung einer als öffentliche Einrichtung gewidmeten Grünfläche - nicht aus.

Weitere Entscheidungen zu Art. 24 BayDSG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 24 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 24 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten