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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 4 PAG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Rechtsprechung zu Art. 4 PAG

2 Entscheidungen zitieren Art. 4 PAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem "Nichttreffer" führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378). 2. Für die Abgrenzung zwischen der dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 …
  • BVerwG, Beschl. v. 06.11.2015 – 6 B 41/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen während eines Polizeieinsatzes; Aufklärungsrüge

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