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Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 3 PAG – Verhältnis zu anderen Behörden

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

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