Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG · Polizeiaufgabengesetz

Art. 20 PAG – Dauer der Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  • 1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  • 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  • 3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 20 PAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 20 PAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten