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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 94 OWiG – Verrechnung von Teilbeträgen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 94 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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