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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 82 OWiG – Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 82 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 82 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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