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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 64 OWiG – Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 64 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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