Zum Inhalt springen
Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 49d OWiG – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 49d OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49d OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten