Zum Inhalt springen
Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 44 OWiG – Bindung der Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten