Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 44 OWiG – Bindung der Verwaltungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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