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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 45 OWiG – Zuständigkeit des Gerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 45 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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