Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 3 OWiG – Keine Ahndung ohne Gesetz
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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